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So funktioniert der Tarifwechsel nach § 204 VVG

Ablauf, Voraussetzungen und Grenzen — in der Reihenfolge, in der die Fragen kommen.

So läuft die Vorprüfung ab

Drei Schritte, wenige Werktage. Anfrage und Vorprüfung kosten Sie nichts.

1. Sie schicken uns Ihre Eckdaten

  • Gesellschaft, ungefährer Monatsbeitrag, Tarifname — falls Sie ihn zur Hand haben.
  • Den Tarifnamen finden Sie auf dem Versicherungsschein oder auf dem Schreiben zur letzten Beitragsanpassung.
  • Fehlt er, geht es trotzdem. Er verkürzt die Prüfung nur.
  • Angaben zu Ihrer Gesundheit fragen wir hier nicht ab — für die Vorprüfung sind sie nicht nötig.

2. Die Berater prüfen Ihren Tarif beim selben Versicherer

  • Gleicher Versicherer, gleiche Versicherungsnummer, anderer Tarif.
  • Sie sehen, welche Tarife Ihrer Gesellschaft für einen Wechsel nach § 204 VVG in Frage kommen.
  • Sie prüfen auch, wodurch ein niedrigerer Beitrag zustande käme — häufig über einen höheren Selbstbehalt.
  • Selbstbehalt heißt: den Betrag tragen Sie im Jahr zuerst selbst. Höherer Selbstbehalt, niedrigerer Beitrag, mehr eigenes Risiko im Krankheitsfall.

3. Sie entscheiden — oder lassen es

  • Der Berater ruft Sie an und nennt die Unterschiede — auch dort, wo Leistungen enger gefasst sind.
  • Ob und wie viel sich senken lässt, zeigt erst die Prüfung. Vorher behauptet das niemand seriös.
  • Kein Interesse? Dann ändert sich nichts: keine Kündigung, kein Antrag in Ihrem Namen, keine Rechnung.

Wann sich ein Tarifwechsel nach § 204 VVG lohnt

§ 204 VVG gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer Gesellschaft in einen anderen Tarif zu wechseln. Dieses Recht haben Sie immer. Ob Sie es nutzen sollten, hängt von Ihrer Lage ab. Drei Anhaltspunkte, bei denen sich eine Prüfung erfahrungsgemäß am ehesten lohnt:

Der Beitrag ist über die Jahre deutlich gestiegen

Beiträge in der privaten Krankenversicherung werden nicht laufend fortgeschrieben, sondern in Schüben angepasst, sobald bestimmte Schwellen überschritten sind. Für Sie fühlt sich das nach einem Sprung an, obwohl die Ursachen sich über Jahre aufgebaut haben. Das Schreiben zur Beitragsanpassung ist der übliche Anlass, den eigenen Tarif einmal prüfen zu lassen. Wichtig dabei: Ein Wechsel setzt den Beitrag auf ein anderes Niveau, er friert ihn nicht ein. Beitragsanpassungen treffen auch den neuen Tarif — wer Ihnen etwas anderes verspricht, verspricht zu viel.

Sie sind seit mehreren Jahren im selben Tarif

Versicherer entwickeln ihre Tarifwerke weiter. Wer lange im selben Tarif steht, steht deshalb selten von allein im aktuellen Angebot seiner eigenen Gesellschaft. Je länger Sie versichert sind, desto größer ist außerdem Ihre Alterungsrückstellung: das Kapital, das Ihr Versicherer aus Ihren Beiträgen ansammelt, um die höheren Krankheitskosten im Alter abzufedern. Sie ist der Grund, weshalb ein interner Wechsel wirtschaftlich fast immer die bessere Frage ist als ein Wechsel der Gesellschaft.

Ihr Tarif wird nicht mehr aktiv angeboten

Tarife, die für Neukunden geschlossen sind, nehmen keine jüngeren Versicherten mehr auf. Der verbleibende Bestand altert gemeinsam, und die Kosten verteilen sich auf immer dieselben Schultern. Das ist keine Benachteiligung und kein Fehler Ihrer Gesellschaft, sondern eine Folge der Kalkulation. Ob Ihr Tarif geschlossen ist, steht nicht auf Ihrer Beitragsrechnung — auch das ergibt die Prüfung.

Was ein Tarifwechsel ändert — und was nicht

Ein Wechsel nach § 204 VVG ist kein neuer Vertrag, sondern eine Änderung innerhalb des bestehenden. Das entscheidet darüber, was Ihnen erhalten bleibt und was der Versicherer neu bewerten darf.

Ihre Alterungsrückstellungen bleiben erhalten

Die Alterungsrückstellung ist der Teil Ihrer Beiträge, den Ihr Versicherer verzinslich zurücklegt, damit Ihr Beitrag im Alter nicht ungebremst steigt. Beim internen Tarifwechsel bleibt sie in vollem Umfang bei Ihnen und wird auf den neuen Tarif angerechnet — sie verbleibt in demselben Unternehmen, in dem sie gebildet wurde. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer ist das anders: Dort wird höchstens ein gesetzlich bestimmter Teil übertragen, der Rest bleibt beim bisherigen Versicherer. Das ist der wesentliche wirtschaftliche Unterschied zwischen den beiden Wegen.

In der Regel keine neue Gesundheitsprüfung

Solange Sie in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln, darf Ihr Versicherer Ihren Gesundheitszustand nicht erneut bewerten. Vorerkrankungen stehen einem solchen Wechsel nicht entgegen, und Wartezeiten beginnen nicht von vorn. Diese Aussage gilt allerdings nicht unbeschränkt, und das gehört an dieselbe Stelle wie die Aussage selbst: Enthält der Zieltarif Leistungen, die Ihr jetziger Tarif nicht hat, darf der Versicherer für diesen Teil prüfen. Er kann dann einen Risikozuschlag verlangen — einen Aufschlag auf den Beitrag wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos — oder die betreffende Leistung ausschließen. Die Prüfung beschränkt sich auf diesen Teil; der übrige Wechsel bleibt davon unberührt.

Gleichartiger Versicherungsschutz und Mehrleistungsausschluss

Gleichartiger Versicherungsschutz heißt: Der Zieltarif deckt im Kern dieselben Bereiche ab wie Ihr jetziger — ambulante Behandlung, stationäre Behandlung, Zahnbehandlung. Für diesen Teil greift Ihr Wechselrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung. Alles, was darüber hinausgeht, ist eine Mehrleistung: etwa ein höherer Erstattungssatz beim Zahnersatz, die Unterbringung im Ein- statt im Zweibettzimmer oder die Behandlung durch den Chefarzt, wenn Ihr Tarif das bisher nicht vorsieht. Für Mehrleistungen darf der Versicherer den Zuschlag oder den Ausschluss verlangen. Beim Mehrleistungsausschluss verzichten Sie auf den zusätzlichen Baustein und wechseln den Rest ohne Prüfung — für viele der ruhigste Weg. Umgekehrt gilt: Wer im neuen Tarif auf Leistungen verzichtet, etwa über einen höheren Selbstbehalt, dem stellt sich die Frage der Gesundheitsprüfung ohnehin nicht. Dafür trägt er im Leistungsfall mehr selbst.

Häufige Fragen zum Tarifwechsel nach § 204 VVG

Muss ich meine private Krankenversicherung kündigen?

Nein. Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG findet innerhalb Ihres bestehenden Vertrags statt, beim selben Versicherer. Der Vertrag läuft weiter, nur der Tarif ändert sich.

Wird eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt?

Für einen Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nicht. Enthält der Zieltarif Mehrleistungen, darf der Versicherer für diesen Teil einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Auf diesen Teil beschränkt sich die Prüfung dann auch.

Kann ich auch mit Vorerkrankungen wechseln?

Ja. Das Wechselrecht nach § 204 VVG besteht unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Relevant werden Vorerkrankungen nur dort, wo der Zieltarif Mehrleistungen enthält — siehe Frage 2.

Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen?

Sie bleiben Ihnen erhalten und werden auf den neuen Tarif angerechnet. Genau das unterscheidet den internen Tarifwechsel vom Wechsel zu einem anderen Versicherer, bei dem ein erheblicher Teil verloren gehen kann.

Was kostet mich die Vorprüfung?

Die Anfrage und die Vorprüfung sind für Sie kostenlos und unverbindlich. Kommt es danach zur Beratung, schließen Sie dafür einen Beratungsvertrag — die Beratung selbst ist nicht kostenlos.

Wie läuft die Prüfung bei Ihnen konkret ab?

Sie schicken uns Versicherer, ungefähren Monatsbeitrag und — falls bekannt — den Tarifnamen. Die Berater sehen sich an, welche Tarife Ihr Versicherer für einen Wechsel nach § 204 VVG anbietet, und melden sich telefonisch mit dem Ergebnis. Die Prüfung selbst dauert wenige Werktage.

Was passiert, wenn ich das Ergebnis nicht umsetzen möchte?

Dann passiert nichts. Die Vorprüfung verpflichtet Sie zu nichts. Ein Tarifwechsel wird ausschließlich auf Basis eines separaten Beratungs- und Vermittlungsvertrags umgesetzt, den Sie gesondert schließen.

Kann meine Versicherung den Tarifwechsel ablehnen?

Beim Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz besteht ein gesetzlicher Anspruch. Für Mehrleistungen kann der Versicherer Zuschläge oder Ausschlüsse verlangen und diesen Teil ablehnen.

Muss ich mit Leistungskürzungen rechnen?

Das hängt vom Zieltarif ab, und es ist die Frage, die Sie sich stellen sollten. Ein niedrigerer Beitrag kommt oft über einen höheren Selbstbehalt oder über andere Leistungsgrenzen zustande. Die Berater nennen Ihnen die Unterschiede, bevor Sie entscheiden — nicht danach.

Was bedeutet „gleichartiger Versicherungsschutz" und was ist ein Mehrleistungsausschluss?

Gleichartig heißt: der Zieltarif deckt im Kern dieselben Bereiche ab wie Ihr jetziger. Für diesen Teil gilt Ihr Wechselrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung. Enthält der Zieltarif darüber hinaus Mehrleistungen, kann der Versicherer sie ausschließen oder mit einem Zuschlag versehen — der übrige Wechsel bleibt davon unberührt.